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   BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83   

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BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83 (https://dejure.org/1984,1406)
BAG, Entscheidung vom 12.12.1984 - 7 AZR 204/83 (https://dejure.org/1984,1406)
BAG, Entscheidung vom 12. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 (https://dejure.org/1984,1406)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Staatlich subventioniertes Arbeitsverhältnis - Fortbildung - Weiterbildung - Promotion - Soziale Auslauffrist - Befristeter Arbeitsvertrag - Anspruch auf Weiterbeschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 357 (Ls.)
  • BB 1985, 1534
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Auszug aus BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83
    Unter Beachtung des gesamten Parteivortrages ist der vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellte Antrag dahin auszulegen, daß der Kläger die Überprüfung sämtlicher befristeter Arbeitsverträge mit dem Ziel begehrt festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis über den 28. Februar 1982 hinaus auf unbestimmte Dauer fortbesteht (vgl. Urteil des Senats vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter I 2 der Gründe).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54, BAG 31, 40 = AP Nr. 46 und Urteil vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) stellt die Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer staatlichen Hochschule zum Zwecke einer speziellen Weiterbildung (insbesondere in Form der Promotion) einen sachlichen Grund für den Abschluß eines Zeitvertrages dar.

    Die Befristung kann insbesondere erfolgen, um dem wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Überwindung von Übergangsschwierigkeiten zu helfen (BAG, Großer Senat, 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe) oder um einen neuen Arbeitsplatz zu finden (BAG, aaO, AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen

    Auszug aus BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54, BAG 31, 40 = AP Nr. 46 und Urteil vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) stellt die Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer staatlichen Hochschule zum Zwecke einer speziellen Weiterbildung (insbesondere in Form der Promotion) einen sachlichen Grund für den Abschluß eines Zeitvertrages dar.

    Das Bundesarbeitsgericht hat schon mehrfach entschieden, daß es im Hochschulbereich Beschäftigungsbereiche gibt, die von der Natur der Sache nach nicht auf Dauer angelegt sind (vgl. BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe; BAG 31, 40 = AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Eine Befristung ist daher bei diesem Personenkreis objektiv nicht funktionswidrig, sondern schon deswegen sachgerecht, weil der von den Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz wegen des Fehlens des Dauerelements in diesen Verträgen vom Grundsatz her nicht beeinträchtigt wird (BAG 31, 40, aaO).

  • BAG, 16.06.1976 - 2 AZR 630/74

    Befristeter Arbeitsvertrag - Wissenschaftliche Hilfskraft - Zulässigkeit -

    Auszug aus BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54, BAG 31, 40 = AP Nr. 46 und Urteil vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) stellt die Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer staatlichen Hochschule zum Zwecke einer speziellen Weiterbildung (insbesondere in Form der Promotion) einen sachlichen Grund für den Abschluß eines Zeitvertrages dar.

    Das Bundesarbeitsgericht hat schon mehrfach entschieden, daß es im Hochschulbereich Beschäftigungsbereiche gibt, die von der Natur der Sache nach nicht auf Dauer angelegt sind (vgl. BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe; BAG 31, 40 = AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80

    Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG

    Auszug aus BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83
    Mit Fortfall des speziellen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildungscharakters ist die Weiterbeschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern auf staatlich subventionierten Arbeitsplätzen als eine Art "Arbeitsbeschaffungsmaßnahme" anzusehen, die nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 41, 110 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) einen sachlichen Grund für Befristungen darstellt.
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83
    Die Befristung kann insbesondere erfolgen, um dem wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Überwindung von Übergangsschwierigkeiten zu helfen (BAG, Großer Senat, 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe) oder um einen neuen Arbeitsplatz zu finden (BAG, aaO, AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79

    Befristung - wissenschaftliche Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83
    b) Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 19. August 1981 (7 AZR 252/79 - AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 der Gründe) klargestellt, daß auch nach Abschluß des Promotionsverfahrens sachliche Gründe für eine Befristung in Betracht kommen können.
  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83
    Der erste Arbeitsvertrag vom 25./26. Juni 1976 war auf einen Zeitraum von sechs Monaten (1. März 1976 bis 31. August 1976) gerichtet und unterlag daher keiner gerichtlichen Befristungskontrolle (vgl. BAG 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 292/82
    Auszug aus BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83
    Der Streitfall erfordert keine Stellungnahme zu der vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluß vom 20. Oktober 1983 (2 AZR 292/82) dem erkennenden Senat vorgelegten Frage, ob bei mehreren zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur der letzte Arbeitsvertrag einer Befristungskontrolle zu unterwerfen ist oder ob in den Fällen, in denen der letzte Arbeitsvertrag sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach sachlich gerechtfertigt ist, auch die davorliegenden Arbeitsverträge einer Befristungskontrolle unterliegen (vgl. hierzu den Beschluß des Senats vom 11. April 1984 - 7 AS 2/84 -).
  • BAG, 11.04.1984 - 7 AS 2/84
    Auszug aus BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83
    Der Streitfall erfordert keine Stellungnahme zu der vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluß vom 20. Oktober 1983 (2 AZR 292/82) dem erkennenden Senat vorgelegten Frage, ob bei mehreren zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur der letzte Arbeitsvertrag einer Befristungskontrolle zu unterwerfen ist oder ob in den Fällen, in denen der letzte Arbeitsvertrag sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach sachlich gerechtfertigt ist, auch die davorliegenden Arbeitsverträge einer Befristungskontrolle unterliegen (vgl. hierzu den Beschluß des Senats vom 11. April 1984 - 7 AS 2/84 -).
  • BAG, 15.12.1982 - 7 AZR 270/80
    Auszug aus BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83
    Das beklagte Land wird im Streitfall durch den Kultusminister vertreten (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 15. Dezember 1982 - 7 AZR 270/80 - unter 1 der Gründe).
  • BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 496/95

    Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

    Dies hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seinem oben erwähnten Beschluß vom 12. Oktober 1960 angedeutet, und es ist in der Folgezeit zur ständigen Rechtsprechung geworden (vgl. z. B. BAG Urteile vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 -, vom 3. Oktober 1984, BAGE 47, 44 [BAG 03.10.1984 - 7 AZR 132/83] , vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - und vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - AP Nr. 85, 88, 91 und 96 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • LAG Hamm, 10.07.2003 - 17 Sa 514/03

    Unwirksame Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses

    dd 2) Hierbei ist aber der Beklagte weitergehend darauf hinzuweisen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Wunsch des Arbeitnehmers als sachlicher Grund für die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses und damit nach Obigem auch als sachlicher Grund für die rechtswirksame Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses voraussetzt, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt worden ist und dass daher allein aus der Annahme des Arbeitgeberangebots auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer noch nicht geschlossen werden kann, dass dieser Vertragsabschluss auf einem diesbezüglichen Wunsch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber beruht hat (BAG, Urteil vom 22.03.1973 - 2 AZR 274/72 - AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), dass vielmehr bei der Befristung eines Arbeitsvertrages auf Wunsch des Arbeitnehmers "zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektive Anhaltspunkte vorliegen müssen, aus denen gefolgert werden kann, dass der Arbeitnehmer gerade ein Interesse an einer lediglich befristeten Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber gehabt hat", d. h. dass der Wunsch des Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber nur befristet beschäftigt zu werden, wirklich von seinem Arbeitgeber unbeeinflusst sein muss (BAG, Urteil vom 26.04.1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), wobei das Bundesarbeitsgericht in seinen weiteren Urteilen vom 07.03.1980 - 7 AZR 177/78 -, vom 19.08.1981 - 7 AZR 252/79 -, vom 30.09.1981 - 7 AZR 467/79 - sowie vom 12.12.1984-7 AZR 204/83 - AP Nrn. 54, 60, 62 und 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag als mögliche Fälle, bei denen die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines diesbezüglichen Wunsches des Arbeitnehmers in Betracht kommen kann, u. a. einerseits den Fall genannt hat, bei dem der Arbeitnehmer nur deswegen in einem lediglich befristeten Arbeitsverhältnis arbeiten will, weil er dann die Möglichkeit hat, sich aus diesem befristet bestehenden Arbeitsverhältnis statt als Arbeitsloser auf einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben, und andererseits den Fall genannt hat, bei dem der Arbeitnehmer nur deswegen in einem lediglich befristeten Arbeitsverhältnis arbeiten will, weil er durch seine Arbeit in dem nur befristeten Arbeitsverhältnis lediglich den Zeitraum bis zur bereits feststehenden Aufnahme entweder eines anderen Arbeitsverhältnisses oder einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme durch ihn überbrücken will, und wobei das Bundesarbeitsgericht zum einen in, seinem Urteil vom 05.12.1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung eine einzelvertragliche Vereinbarung, nach welcher ein Berufsausbildungsverhältnis ohne weiteres enden sollte, wenn das Zeugnis des Auszubildenden für das nächste Berufsschulhalbjahr in einem der in dieser Vereinbarung aufgenommenen Fächer die Note "mangelhaft" aufweist, wegen Umgehung zwingenden Kündigungsrechts für rechtsunwirksam erklärt hat, zum anderen in seinem Urteil vom 04.12.1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Kündigungsschutz als rechtsunwirksam angesehen hat, nach der das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters, der zur Vertretung eines beurlaubten Beamten eingestellt war, dann enden sollte, wenn die Beurlaubung des Beamten entweder durch den Arbeitgeber/Dienstherrn aufgehoben oder nach dem Ablauf durch den Arbeitgeber/Dienstherrn nicht mehr verlängert wird, und ferner in seinem Urteil vom 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 47 BBiG eine Vereinbarung, nach der ein von der Bundesanstalt für Arbeit gefördertes Umschulungsverhältnis bei Wegfall der Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit enden sollte, zumindest insoweit für rechtsunwirksam erklärt hat, soweit sich diese Vereinbarung auf die Einstellung der Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit aus jedem in der Person des Umschülers liegenden Grund bezogen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Grund in der Person des Umschülers eine arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung des Umschülers gemäß § 626 BGB rechtfertigen gekonnt hat, da nämlich durch den Arbeitgeber ein Umschulungsverhältnis nur gemäß § 626 BGB außerordentlich kündbar ist.
  • BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84

    Universität - Befristung - Lektor - Promotion - Dienstaufgaben

    sich dabei auch um ständig anfallende Aufgaben handeln - die Gelegenheit zu einer Promotion gegeben wird (vgl. etwa BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 31, 40 = AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - und vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 54 und 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 27.01.1988 - 7 AZR 53/87

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages - Dreijährige

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 36, 171, 177 f. = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 der Gründe; BAGE 36, 235, 239 f. = AP Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 3 a der Gründe; BAGE 38, 372, 379 f. = AP Nr. 67 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 6 b der Gründe; Senatsurteil vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 5 b der Gründe; jeweils m.w.N.) sind Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Hochschulbereich zum Zwecke der Weiterbildung als Typen zulässiger Zeitverträge anerkannt.
  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 659/93

    Befristung, Auflösung einer Einrichtung

    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar schon mehrfach entschieden, daß es Beschäftigungsbereiche geben kann, die von der Natur der Sache her nicht auf Dauer angelegt sind (Urteil vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 5 b aa der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 779/95

    Arbeitsverhältnis: Änderung eines unbefristeten in ein befristetes

    Dies hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seinem oben erwähnten Beschluß vom 12. Oktober 1960 angedeutet und ist in der Folgezeit zur ständigen Rechtsprechung geworden (vgl. z.B. BAG Urteile vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 -;, vom 3. Oktober 1984, BAGE 47, 44, vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - und vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - AP Nr. 85, 88, 91 und 96 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • LAG Hamm, 19.03.1993 - 10 (3) Sa 1532/92

    Berufsausbildung: Anwendbarkeit des BeschFG

    59 = NZA 1985, 357 = DB 1985, 2087; BAG, Urteil vom 12.12.1985, AP Nr. 96 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = AR-Blattei "Arbeitsvertrag VIII" Entsch.
  • BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 538/85

    Befristung des Arbeitsverhältnisses mit wissenschaftlichem Mitarbeiter zur

    Liegt eine solche Freistellung jedoch vor, so kommt bereits hierin die Fort- und Weiterbildungsfunktion des Arbeitsverhältnisses deutlich zum Ausdruck, denn ein derartiges staatlich subventioniertes Arbeitsverhältnis erhält hierdurch stipendienartigen Charakter und trägt schon daher seine zeitliche Begrenzung in sich (vgl. insbesondere BAG Urteil vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 5 b aa der Gründe).
  • BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 18/85
    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 19. August 1981 - 7AZR 252/79 - und vom 30. September 1981 - 7 AZR 467/79 - (BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und im Anschluß hieran auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 6. Mai 1982 - 2 AZR 1037/79 - (BAG 38, 372 = AP Nr. 67 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ausgesprochen haben (ferner Senatsurteil vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter III 3 der Gründe), sind Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Hochschulbereich zum Zwecke der Weiterbildung als Typen zulässiger Zeitverträge anerkannt, wenn neben der Erfüllung von Dienstleistungsaufgaben die Gelegenheit zu einer wissenschaftlichen Qualifikation wie etwa der Promotion oder zu einer ähnlich qualifizierten speziellen Weiterbildung in Forschung und Lehre gegeben wird.
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